Wirksamer Schutz gegen Gewalttäter und Stalker

von Rechtsanwalt Stefan Abrahams, Rinteln

Viele Opfer von Gewalttaten oder Nachstellungen (sogenanntem „Stalking“) fühlen sich dem Täterhandeln schutzlos ausgeliefert, gerade wenn sich die Gewalt in den eigenen vier Wänden abspielt. Dieser Beitrag will die Betroffenen ermutigen, sich nach einer Gewalttat, einer Bedrohung oder bei Stalking frühzeitig an die Polizei und/oder sich an die Gerichte zu wenden, wobei dies natürlich auch mit anwaltlicher Hilfe geschehen kann.

Wer Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking wird (dies sind in überwiegender Zahl, aber natürlich längst nicht immer Frauen) muss in der Regel Scham, Furcht und eventuell auch persönliche Verbundenheit zum Täter überwinden, um effektive Hilfe zu suchen.

Verständigt das Opfer die Polizei, so kann diese den Täter, der in derselben Wohnung lebt wie das Opfer, im Rahmen der Gefahrenabwehr für maximal 14 Tage aus der Wohnung verweisen und dem Täter das Betreten der Wohnung deren unmittelbaren Umgebung verbieten. Diese „Wegweisung“ ist wegen der recht kurzen Höchstdauer jedoch häufig für den Opferschutz nicht ausreichend.

Der Gesetzgeber hat den Opfern von Gewalttaten und Stalking daher mit dem Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu suchen.

Das Gesetz greift ein bei einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, auch schon bei einer bloßen Drohung mit einer Verletzung dieser Rechtsgüter, sowie bei einem widerrechtlichen und vorsätzlichen Eindringen in die Wohnung einer anderen Person oder einer unzumutbaren Belästigung durch wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Person oder Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Stalking).

Das Gericht kann anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Die Anordnungen sollen zunächst befristet werden, wobei die Frist auch verlängert werden kann. Wenn die verletzte Person in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Täter lebt, kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Dies gilt auch dann, wenn Täter und Opfer gemeinsam Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind und sogar, wenn nur der Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer oder Mieter ist. Im letztgenannten Fall hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzten Personen jedoch auf die Dauer von höchstens 6 Monaten zu befristen.

Weil infolge der Gewaltausübung, der Drohung oder des Stalkings Eile geboten ist, kann die verletzte Person einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Amtsgericht stellen. Funktional zuständig ist für die Entscheidung das Familiengericht, selbst wenn zwischen Opfer und Täter keine familiären Bande bestehen. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden.

Für eine umfassende Beratung über die Rechte des Opfers und die Formulierung eines erfolgversprechenden Antrags nach dem Gewaltschutzgesetz ist es häufig ratsam, sich in anwaltliche Beratung zu begeben. Wichtig für die verletzte Person ist letztlich, die eigenen Rechte zu kennen und sich nach einer häufig belastenden oder traumatisierenden Gewalt- oder Stalkingerfahrung wirksam zur Wehr zu setzen.