Vermieter darf im Internet Informationen über Zahlungsrückstände eines Gewerbemieters verbreiten

 

ihr-gutes-recht_carell_markus_aus-sept-16_hellerVon Marcus Carell, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumrecht

Auskunft über Mieter – welche Tatsachen darf ein (ehemaliger) Vermieter in Internetportalen offenbaren? Aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Äußerungen eines Vermieters über einen Mieter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.06.2016 Az.: 1 BvR 3487/14 eine maßgebliche Entscheidung zu dem Thema der Vermieterauskunft getroffen. Ausgangspunkt waren Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Hanseatisches Oberlandesgericht aus den Jahren 2013 und 2014.

Ein Vermieter hatte an einen Gewerbemieter eine Werkstattfläche vermietet. Im Rahmen eines Rechtsstreits um Rückzahlungsansprüche schlossen die Parteien im Oktober 2008 einen Vergleich.

Ratenzahlungsvereinbarung mit Zwangsvollstreckung

Nach dem geschlossenen Vergleich musste der ehemalige Mieter des Vermieters 1.100,00 € an den Vermieter zahlen. Nachfolgend bot der Mieter dem Vermieter an, den Betrag in 55 Monatsraten á 20,00 € zu zahlen. Dieses Angebot lehnte der Vermieter ab. Er stellte gleichzeitig Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Einen Monat später leitete er die Zwangsvollstreckung ein.

Daraufhin zahlte der ehemalige Mieter den ausstehenden Restbetrag. Drei Jahre später, im Jahr 2012, bewertete der Vermieter den ehemaligen Mieter auf Internetportalen. Er schilderte hierbei den Sachverhalt, der zu der Vollstreckung geführt hatte.

Der ehemalige Mieter macht eine Unterlassung im gerichtlichen Verfahren zunächst erfolgreich geltend.

Schutz der Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen der Zivilgerichte (LG Hamburg und Hanseatisches Oberlandesgericht) auf und verwies den Rechtstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurück. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit genießen.

Grundsätzlich müssen Betroffene damit die Behauptung wahrer Tatsachen dulden, auch wenn diese Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschritten wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein Persönlichkeitsschaden zu befürchten ist, der „außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit“ steht.

Die namentliche Nennung eines Gewerbetreibenden führt nach der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes ohne weiteres dazu, dass diese Grenze für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes überschritten ist.

Die Zivilgerichte werden in dem Verfahren nunmehr erneut prüfen müssen, ob ein sogenannter Persönlichkeitsschaden zu befürchten ist, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

Grundlegende Bedeutung der Bewertung von Vermietern/Mietern auf Internetportalen

Im Hinblick darauf, dass die Bewertung von Vermietern und Mietern zunehmend ein maßgebliches Kriterium beim Abschluss von Mietverträgen ist, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine grundlegende Bedeutung.