Frist bis 31.12.2017 für alte Holzfeuerstätten: Ofen-Tausch für mehr Effizienz

Moderne Kachelöfen, Heizkamine und Kaminöfen leisten einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduktion, zur Einsparung fossiler Brennstoffe und zum Klimaschutz. Foto: AdK/akz-o

Wer einen alten Ofen besitzt, sollte frühzeitig einen Ofen- und Luftheizungsbauer um Rat fragen, denn: Bis Ende 2017 müssen alle alten Kachelofeneinsätze mit einer Typprüfung vor 1985 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie die vorgegebenen Grenzwerte nicht erfüllen.
Dies schreibt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) vor. In vielen, in die Jahre gekommenen Kachelöfen, entsprechen die technisch veralteten Heizeinsätze nicht mehr den aktuellen Umweltschutzrichtlinien.
Moderne Kachelöfen, Heizkamine und Kaminöfen leisten einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduktion, zur Einsparung fossiler Brennstoffe und zum Klimaschutz. Unter den erneuerbaren Energien in Deutschland steht die Holzfeuerung an erster Stelle. Fachleute weisen jedoch darauf hin, dass es einen hohen Nachholbedarf beim Austausch technisch überholter Anlagen gibt, die älter als 40 Jahre sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Emissions-Grenzwerte und Wirkungsgrade nicht einhalten.

Schonfrist endet für viele Öfen am 31.12.2017
Der Gesetzgeber schreibt vor, alte Öfen Schritt für Schritt auszutauschen, nachzurüsten oder stillzulegen, um die Umwelt zu entlasten und moderne, schadstoffarme Ofentechnik zu fördern. Experten gehen davon aus, dass bis 2025 insgesamt rund fünf Millionen Feuerstätten ausgetauscht werden müssen. Neue Öfen erzeugen bis zu 85 Prozent weniger Emissionen im Vergleich zu Öfen, die vor 1975 gebaut wurden. Bis Ende 2014 mussten bereits Öfen der Baujahre bis 1974 stillgelegt oder nachgerüstet werden. Ofenbesitzer, die diese erste Frist verpasst haben, müssen bei einem Weiterbetrieb mit Bußgeldern rechnen. Seit 1. Januar 2015 gilt für neue und bestehende Einzelraumfeuerstätten die zweite Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung – mit verschärften Emissions-Grenzwerten. Ebenso sind Mindestwirkungsgrade von 73 bis 90 Prozent vorgeschrieben. Bereits zum 31.12.2017 endet die nächste Schonfrist: Holzfeuerungen bis einschließlich Baujahr 1984 (Typprüfungen laut Typenschild zwischen 1975 und 1984) müssen ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden, wenn sie die Grenzwerte nicht einhalten.

Ofen-Austausch ist Sache des Fachmanns
Wer einen alten Ofen besitzt, sollte frühzeitig einen Ofen- und Luftheizungsbauer um Rat fragen. Der Fachmann kann am besten beurteilen, ob eine Nachrüstung oder ein Austausch sinnvoller ist. Ein gutes Zeitfenster für ein Ofen-Update sind die wärmeren Monate des Jahres. Je eher man ein Gerät, das älter als 15 bis 20 Jahre ist, durch eine moderne Feuerstätte ersetzt, desto schneller kann sich die Anlage dank ihres höheren Wirkungsgrads und der niedrigeren Heizkosten amortisieren. Einsparungen im zweistelligen Prozent-Bereich sind hier möglich. Zudem leistet man einen wirkungsvollen Beitrag zur Umweltentlastung.