Das Existenzminimum im Leistungsbezug ALG II (Hartz IV)

Von Heinz Krüger, Rechtsanwalt

 Herr Krüger, letzten Monat hatte ich mit einem Erwerbseinkommen von 699,00 € und ALG II noch weit über 800,00 € im Monat zur Verfügung. Warum bekomme ich jetzt nach meinem Umzug kein ALG II mehr, sondern nur noch Wohngeld? Jetzt habe ich mit Wohngeld nur noch 776,00 € im Monat. Aber mir steht doch mehr zu. Andere in meiner Situation haben viel mehr zur Verfügung. Solche und ähnliche Fragen stellen Mandanten häufig.

Nach den Vorgaben zum Arbeitslosengeld II steht einer leistungsberechtigten alleinstehenden erwachsenen Person zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine Regelsatzleistung in Höhe von derzeit 409,00 € monatlich zu. Zusätzlich werden Kosten der Unterkunft und Heizkostenzuschüsse gezahlt. Diese sind jedoch regional in unterschiedlicher Höhe festgelegt.

Hier im Landkreis Schaumburg sind die Sätze einheitlich geregelt. Das bedeutet, dass eine alleinstehende leistungsberechtigte Person im Landkreis die Übernahme der Kosten der Unterkunft in Höhe von bis zu 360,00 € und für den Heizkostenzuschuss in Höhe von bis zu 119,00 € beantragen kann. Damit wäre im Landkreis Schaumburg ein Leistungsanspruch insgesamt in Höhe von bis zu 888,00 € theoretisch möglich.

Bei der Berechnung von Leistungsansprüchen sind jedoch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizkosten zu berücksichtigen. Damit klärt sich das oben genannte Beispiel nach kurzer Nachfrage und einem Blick in den Ablehnungsbescheid des Jobcenters sowie den Bewilligungsbescheid der Wohngeldstelle schnell auf. Mein Mandant hatte bisher einen aufstockenden Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter. Da er jedoch umgezogen war und er nunmehr Wohn- und Heizkosten lediglich in Höhe von insgesamt 350,00 € zahlt, hat das Jobcenter seinen Leistungsanspruch anhand der nunmehr aktuellen Kosten der Unterkunft und der Heizkosten neu berechnet.

Praktisch hätte mein Mandant gegenüber dem Jobcenter einen Leistungsanspruch in Höhe von 409,00 € Regelsatzleistung zzgl. 350,00 € für Kosten der Unterkunft und Heizkosten, und damit insgesamt in Höhe von 759,00 € als sein „persönliches“ Existenzminimum. Da mein Mandant weiterhin sein Einkommen in Höhe von 699,00 € bezieht, wird dieses nach wie vor auf seinen Anspruch aus dem ALG II angerechnet.

Die Wohngeldstelle hat hier richtigerweise einen Anspruch in Höhe von monatlich 77,00 € errechnet und bewilligt. Somit liegt mein Mandant mit seinem Erwerbseinkommen und dem Wohngeld bei Einkünften in Höhe von 776,00 € und damit über seinem „persönlichen“ Existenzminimum von 759,00 €.

Da ALG II lediglich bezahlt wird, wenn der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann (z.B. über Erwerbseinkommen in Kombination mit Wohngeld), wird dieses grundsätzlich geprüft und ggf. bekommt der Leistungsbezieher dann kein ALG II mehr, sondern lediglich aufstockend Wohngeld. Einen Verlust hat der Leistungsbezieher dadurch nicht.