Alkohol im Straßenverkehr

Von Michael Box, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Oft werden die Folgen des Alkoholkonsums massiv unterschätzt. Gerade im Straßenverkehr kann der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Substanzen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben.

  • Die einfache Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB

 

Die in § 316 StGB normierte Rechtsfolge sieht vor, dass jemand, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Regelmäßig droht daneben der Entzug der Fahrerlaubnis.

Doch ab wann ist man nicht mehr in der Lage sein Fahrzeug sicher zu führen? Grundsätzlich wird bei einer Fahruntüchtigkeit unterschieden zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Von einer relativen Fahruntüchtigkeit spricht man bereits dann, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vorliegt und gleichzeitig Ausfallerscheinungen (wie z.B. Schlangenlinien fahren) auftreten, welche die Vermutung nahelegen, dass aufgrund des Alkoholgenusses eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit spricht man hingegen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. Dabei kommt es auch nicht mehr auf Ausfallerscheinungen an. Ab diesem Wert gilt der Betroffene als fahruntüchtig, ein Gegenbeweis ist unerheblich. Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille wird zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet, die mit weiteren Kosten verbunden ist.

  • Die Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit einem Verkehrsunfall, § 315 c StGB

 

Schwerwiegender gestalten sich die Rechtsfolgen aus einer Trunkenheitsfahrt, wenn im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahrunfähigkeit ein Fahrzeug geführt wird und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Die Gefährdung von Leib oder Leben erfordert eine konkrete Gefährdungssituation. Diese liegt bereits vor, wenn der Unfall beinahe eingetreten wäre. Sodann wird nicht mehr von einer „einfachen“ Trunkenheitsfahrt gesprochen, sondern von einer „Gefährdung des Straßenverkehrs“. Der wesentliche Unterschied liegt dabei in der Sanktionierung: Wer durch die Trunkenheitsfahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird neben der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen haben.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Die von den Betroffenen am härtesten empfundene Sanktion nach einer Trunkenheitsfahrt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wird die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen, so setzt das Gericht nach § 69a Abs. 1 StGB zudem eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren fest, in welcher die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist. Sofern gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, beträgt die Mindestdauer der Sperrfrist nach § 69 a Abs. 3 StGB ein Jahr. In besonders schweren Fällen kann das Gericht diese Sperre auch für immer anordnen.

  • Die Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG

 

Liegt keiner der oben genannten Straftatbestände vor, so besteht noch die Möglichkeit einer Ordnungswidrigkeit. Wer mit mehr als 0,5 Promille im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 3000,- € bestraft werden.

  • Besonderheit Fahranfänger

 

Zu beachten ist bei Fahranfängern gem. § 24c StVG, dass grundsätzlich während der Probezeit und darüber hinaus bis zum 21. Lebensjahr die 0,0 Promille-Grenze gilt.

  • Besonderheit Fahrrad

 

Vorsicht ist auch geboten, wenn man infolge des Genusses alkoholischer Getränke mit dem Fahrrad unterwegs ist. Bei der Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt im Verkehr wird auf das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr abgestellt. Ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist aber auch ein Fahrrad. Bei Fahrradfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit jedoch erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Bei einer darunterliegenden relativen Fahruntüchtigkeit müssen wie bei Autofahrern zusätzlich Ausfallerscheinungen vorliegen. Daher ist eine „einfache“ Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB auch mit einem Fahrrad möglich, wenn auch nur eine geringe Blutalkoholkonzentration vorliegt.

  • Schlussbemerkung

 

Sowohl bei den Straftatbeständen als auch bei der Ordnungswidrigkeit können nach Maßgabe der zuständigen Behörde weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU, auch „Idiotentest“ genannt) angeordnet werden. Auch können die Sperrfristen und der Zeitraum, über welchen sich die Führerscheinabgabe erstreckt, variieren. Daher ist es ratsam, rechtzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann Ihnen helfen, das Verfahren taktisch klug abzuwickeln und ggf. die Rechtsfolgen zu mildern.